Allgemeine Verkaufsbedingungen der HEDS Group GmbH
- Geltungsbereich
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- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der HEDS Group GmbH mit ihren Kunden („Kunden“), insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“) sowie für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen oder werkvertraglichen Leistungen. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“) sowie für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und werkvertraglichen Leistungen, insbesondere Wartungs-, Schulungs-, Support- und Beratungstätigkeiten. Unberührt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB), oder ob es sich um einmalige oder fortlaufende Dienstleistungen handelt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ausdrücklich nur für den Verkauf von Waren oder ausschließlich für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, ist dies entsprechend gekennzeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB für beide Leistungsarten gleichermaßen.
- Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
- Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
- Im Fall von Rahmen- oder Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartungsverträge) behalten wir uns vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei geänderten rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angemessen anzupassen. Über Änderungen werden wir den Kunden in Textform informieren. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen.
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- Angebot und Vertragsabschluss
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- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
- Bei der Bestellung von Waren oder Beauftragung von Dienstleistungen durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Kunden kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Kunden erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Kunden übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
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- Preise und Zahlungsvereinbarungen
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- Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
- Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 5 % des Nettowarenwerts, sofern diese dem durchschnittlichen Aufwand entspricht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Der Kunden kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
- Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
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- Zurückbehaltungsrechte Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Falle von Mängeln an der gelieferten Ware oder mangelhafter Ausführung einer Dienstleistung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
- Lieferfrist und Lieferverzug
- Die Frist zur Lieferung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung bzw. des Auftrags angegeben. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Regelfristen:
- Für im HEDshop bestellte Lagerartikel beträgt die Lieferfrist ca. 3-5 Werktage ab Vertragsschluss.
- Für Dienstleistungen im Rahmen der HEDligner-Behandlung gelten die jeweils im HEDligner-Portal veröffentlichten Bearbeitungszeiten (z. B. Erstellung Behandlungsplan: 5 Werktage nach vollständigem Datenupload bei Auftragsannahme).
- Für den Verkauf von Industriefräsmaschinen wird die Lieferfrist individuell im Kaufvertrag festgelegt. Gesetzliche Vorschriften über die Fristberechnung bleiben unberührt.
- Können wir vertraglich vereinbarte Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, informieren wir den Käufer oder Auftraggeber unverzüglich über den Umstand und teilen zugleich die voraussichtliche neue Frist mit. Ist auch innerhalb dieser neuen Frist die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Nichtverfügbarkeit nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Ob sich unser Unternehmen im Liefer- oder Leistungsverzug befindet, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers oder Auftraggebers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer oder Auftraggeber den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Die Rechte des Käufers oder Auftraggebers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- Die Frist zur Lieferung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung bzw. des Auftrags angegeben. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Regelfristen:
- Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
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- Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Kunde die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen erfolgt die Leistungserbringung am vereinbarten Leistungsort. Sofern kein Leistungsort vereinbart wurde, erfolgt die Dienstleistung an unserem Geschäftssitz oder nach unserem Ermessen am Ort der Maschineninstallation.
- Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Wird eine Abnahme ausdrücklich vereinbart, ist sie durchzuführen. Erfolgt keine ausdrückliche Erklärung der Abnahme, gilt die Leistung, als abgenommen, wenn sie erbracht wurde und der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen wesentliche Mängel rügt. Gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer oder Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
- Bei Dienstleistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung bzw. bei vereinbarter Abnahme mit deren Durchführung auf den Kunden über. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, so gilt die Dienstleistung spätestens mit Nutzung oder Inanspruchnahme durch den Kunden als abgenommen.
- Gerät der Käufer oder Auftraggeber in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung bzw. Leistungserbringung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- oder Bereitstellungskosten, unnötige Anfahrten) zu verlangen. Wir berechnen hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100 EUR pro Kalendertag – beginnend mit dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsdatum oder, sofern kein fester Termin bestimmt ist, mit Mitteilung der Versand- bzw. Leistungsbereitschaft. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer oder Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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- Eigentumsvorbehalt
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- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware – nicht jedoch an erbrachten Dienstleistungen – bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
- Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
- Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
- Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
- Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
- Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
- Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
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- Mängelansprüche des Käufers
Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für den Verkauf von Waren als auch – soweit anwendbar – für Dienstleistungen. Unterschiede zwischen Warenlieferungen und Dienstleistungen sind in den jeweiligen Absätzen kenntlich gemacht.
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Dies gilt sowohl für mangelhafte gelieferte Waren als auch für mangelhafte Dienstleistungen oder Werkleistungen. Im Falle von Dienstleistungen liegt ein Mangel insbesondere vor, wenn die erbrachte Leistung nicht dem vereinbarten Leistungsinhalt oder dem anerkannten Stand der Technik entspricht.
- Vereinbarungen über die Beschaffenheit und den Verwendungszweck von Waren oder Dienstleistungen bilden die Grundlage unserer Mängelhaftung. Bei Dienstleistungen kann dies insbesondere Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte oder Projektvereinbarungen betreffen.
- Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
- Für Mängel, die der Kunde gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
- Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dies gilt sowohl für gelieferte Waren als auch – soweit nach Art der Leistung möglich und zumutbar – für erbrachte Dienstleistungen und digitale Leistungen. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder andere zur Verarbeitung bestimmte Güter handelt, ist die Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Bei Dienstleistungen ist eine Prüfung der Leistung spätestens nach Erbringung vorzunehmen, soweit diese einer Prüfung zugänglich ist. Bei digitalen Leistungen hat die Überprüfung spätestens mit erstmaliger Nutzung oder Zugänglichmachung zu erfolgen. Eine schriftliche Anzeige hat in jedem Fall unverzüglich zu erfolgen, sobald ein Mangel festgestellt wird. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung bzw. Leistungserbringung, bei digitalen Leistungen ab erstmaliger Nutzung oder Zugänglichmachung, nicht erkennbare Mängel innerhalb derselben Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde diese Pflichten zur ordnungsgemäßen Prüfung und Mängelanzeige, ist unsere Haftung für nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß gerügte Mängel – auch im Fall digitaler Inhalte – ausgeschlossen. Für zum Einbau oder zur Installation bestimmte Waren gilt diese Ausschlussregelung auch dann, wenn der Mangel erst nach Verarbeitung infolge der unterlassenen Untersuchung offenkundig wird. Ein Anspruch auf Ersatz von Ein- und Ausbaukosten besteht in diesem Fall nicht.
- Liegt ein Mangel vor, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei Waren erfolgt diese durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; bei Dienstleistungen durch Wiederholung oder Verbesserung der fehlerhaften Leistung. Das Wahlrecht der Art der Nacherfüllung liegt bei uns, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
- Für die von uns geschuldete Nacherfüllung hat der Kunde uns die zur Prüfung und Durchführung der Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Bei Mängeln an gelieferten Waren hat der Kunde uns die mangelhafte Ware zum Zweck der Prüfung und ggf. Nachlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften zu übergeben und zurückzugeben. Bei Mängeln an erbrachten Dienstleistungen hat der Kunde uns die zur Prüfung erforderlichen Informationen bereitzustellen sowie – soweit erforderlich – Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen, Systemen oder Unterlagen zu gewähren. Ein Anspruch des Kunden auf Rückgabe oder Rücksendung mangelhafter Leistungen besteht nicht.
- Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Bei Dienstleistungen ist eine weitergehende Pflicht zur Beseitigung bereits erbrachter Leistung nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem jeweiligen Vertragstyp gesetzlich ergibt. Unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Kunden auf Ersatz notwendiger Aufwendungen – insbesondere der Ein- und Ausbaukosten – gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Bei Dienstleistungen umfassen die erstattungsfähigen Aufwendungen insbesondere die zur erneuten Leistungserbringung erforderlichen Arbeitszeiten, Fahrtkosten, Material- oder Fremdleistungsanteile. Hat der Kunde ein Mangelbeseitigungsverlangen geltend gemacht, obwohl er wusste oder hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Der Kunde hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Dies gilt sowohl für mangelhafte Waren als auch für fehlerhaft erbrachte Dienstleistungen oder Werkleistungen. Der Kunde hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
- Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder eine Fristsetzung ausnahmsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei nur unerheblichen Mängeln.
- Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
- Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels – unabhängig davon, ob dieser eine Ware oder eine Dienstleistung betrifft – ausschließlich unter den Voraussetzungen und im Umfang der Ziffer 10 und Ziffer 11.
- Für digitale Inhalte oder digitale Leistungen, die Bestandteil der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistungen sind (z. B. Softwarefunktionen, Fernwartungsdienste, cloudbasierte Module), gelten ergänzend folgende Regelungen:
- Wir gewährleisten, dass die digitalen Inhalte bei Übergabe dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen und für die vertraglich vorgesehene Dauer funktionsfähig bleiben.
- Verfügbarkeit, Kompatibilität und Sicherheitsupdates werden von uns während des vereinbarten Zeitraums bereitgestellt, sofern dies zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlich ist oder aus gesetzlichen Verpflichtungen folgt (§§ 327e, 327f BGB). Ein Anspruch auf Funktionsweiterentwicklung oder Erweiterung der Inhalte besteht nicht.
- Der Kunde ist verpflichtet, mitgelieferte oder bereitgestellte Updates unverzüglich zu installieren, sofern diese zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit notwendig sind. Unterlässt der Kunde dies schuldhaft, haften wir nicht für daraus entstehende Mängel.
- Störungen an digitalen Leistungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Eine Nacherfüllung erfolgt durch Fehlerbehebung, Bereitstellung von Updates oder Anleitung zur Beseitigung der Störung.
- Für Schäden infolge von Datenverlust oder Systemausfällen haften wir im Rahmen der Ziffer 11 dieser AGB nur, wenn und so weit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
- Verjährung
- Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Erbringung der Dienstleistung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde oder bei Werkleistungen gesetzlich vorgesehen ist (§ 634a BGB), beginnt die Verjährung mit Abnahme.
- Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Bei werkvertraglichen Leistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen finden auch auf vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Anwendung, soweit sie auf einem Mangel der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Frist. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 11.1 und 11.2.a) sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Fristen.
- Sonstige Haftung
- Wir haften – gleich ob aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag – bei Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere bei Ausfall, fehlerhafter Ausführung oder Verzögerung von Leistungen.
- Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei Dienstleistungen umfasst dies insbesondere typische Schäden infolge von Ausfallzeiten, Terminüberschreitungen oder Datenverlust, jedoch nur im Umfang des typischen Schadensrisikos, wie es bei Vertragsschluss erkennbar war.
- zugunsten Dritter sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir gesetzlich zu vertreten haben. Sie gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben, die nicht auf einem Mangel beruht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Ein Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 648 BGB (freie Kündigung bei Werkverträgen) ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Verträge, bei denen bereits wesentliche Vorleistungen unsererseits erbracht wurden.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Im Mittelfeld 15 in 76135 Karlsruhe, Deutschland ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
- Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunde sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).